Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Stand: Juni 2023 -

A. Allgemeine Regelungen

I. Anwendungsbereich, Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für die nachfolgend aufgeführten und zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsarten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
  2. CroVeo behält sich vor, diese AGB zu ändern, soweit dies insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderungen der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und dies den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Sie werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) widerspricht.
  3. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers (künftig: AG) werden von CroVeo nicht anerkannt, es sei denn, dass CroVeo ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB von CroVeo gelten auch dann, wenn CroVeo in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des AG die Leistung oder Lieferung an ihn vorbehaltlos erbringt.
  4. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  5. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

II. Vertragsschluss, Vertragsanpassungen

  1. Die Angebote von CroVeo sind bis zur Auftragserteilung des AG freibleibend. Verwendet der AG zur Bestellung über das Web Portal oder ein Bestellformular von CroVeo, kommt der Vertrag mit Eingang dieser Bestellung bei CroVeo zustande. Bei der Bestellung über das Web Portal von CroVeo GmbH stimmt der AG zu Zahlungen über das SEPA-Lastschriftverfahren zu leisten. Des Weiteren kann ein Vertrag auch durch Rücksendung eines unterschriebenen Vertragsangebotes durch den AG und einer darauffolgenden Vertragsbestätigung von Seiten CroVeo zustande oder durch eine von beiden Seiten unterschriebene Vertragsurkunde kommen. Der AG erhält über den Vertragsinhalt eine Bestätigung.
  2. Wenn der AG den Vertragsabschluss durch einen von ihm beauftragten Dritten vornehmen lässt, ist er verpflichtet, CroVeo auf Verlangen dessen vollständigen Namen und Anschrift mitzuteilen.
  3. Sollte durch nachträgliche Änderungen von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften (z.B. Eichgültigkeitsdauer) oder durch den AG veranlasste Veränderungen der technischen Voraussetzungen der Liegenschaft eine wesentliche Änderung des bestehenden Vertragsinhalts notwendig werden, können die Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände verlangen.

III. Schriftform

  1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  2. Ist der AG Unternehmer, bedürfen Änderungen und Aufhebungen dieses Vertrages sowie dieser Formbestimmungen vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen der schriftlichen Form.

IV. Preise und Preiserhöhungen

  1. Die Preise von CroVeo sind EURO-Preise, wenn keine andere Währung angegeben ist. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
  2. Grundlage für die Berechnung der Lieferungen und Leistungen von CroVeo ist die jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. CroVeo behält sich bei Werk- und Dienstverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Materialkosten, Änderungen von Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten) geändert haben, jedoch nicht mehr als einmal im Vertragsjahr. Sollte die Steigerungsrate den Index der Kosten der Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland des Statistischen Bundesamts seit der letzten Preiserhöhung übersteigen, kann der AG, wenn er Verbraucher ist, den von der Preiserhöhung betroffenen Vertrag innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung der Preisänderung durch CroVeo zum Ende des Kalenderjahres kündigen.
  4. Bei Kaufverträgen behält sich CroVeo Preisänderungen vor, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss eingetreten sind und die auf Preisänderungsfaktoren wie Steigerung der Material- und Lohnkosten, unvorhersehbare Kostensteigerungen oder -senkungen aufgrund gesetzlicher Änderungen von Steuern, Abgaben oder sonstigen Lasten beruhen. Der AG, der Verbraucher ist, ist innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preisänderung durch CroVeo zum Rücktritt berechtigt, falls eine Preiserhöhung mehr als die Steigerungsrate des Kostenindex der Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland des Statistischen Bundesamtes beträgt.
  5. Bei Mietverträgen bleibt die Miete während der im Vertrag vereinbarten Vertragslaufzeit unverändert. CroVeo behält sich das Recht vor, im Falle einer Vertragsverlängerung die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren (z.B. Lohn- und Materialkosten, Änderungen von Steuern, Abgaben oder sonstigen Lasten) geändert haben. Die Preisänderungen werden dann mit der Vertragsverlängerung wirksam. Sie werden dem AG spätestens vier Monate vor der jeweils vereinbarten Kündigungsfrist mitgeteilt, um ihm die rechtzeitige Ausübung seines Kündigungsrechts zu ermöglichen.

V. Ruhen von Leistungspflichten, Höhere Gewalt, Verzug

  1. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferungen und Leistungen von CroVeo ist, dass der AG seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Liefer- und Leistungspflichten von CroVeo ruhen, solange der AG seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Kommt der AG diesen Pflichten nicht innerhalb einer von CroVeo gesetzten angemessenen Frist nach, ist CroVeo berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. CroVeo haftet während des Ruhens ihrer Leistungspflichten nicht für mögliche dem AG hieraus entstehende Schäden. Weitergehende Rechte von CroVeo bleiben hiervon unberührt.
  2. CroVeo ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
  3. Nach Vertragsschluss eintretende außergewöhnliche Ereignisse wie etwa von CroVeo nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Streik, Energie- oder Rohstoffmangel sowie Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen oder behördlichen Maßnahmen, befreien CroVeo für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit von ihren Leistungspflichten.
  4. Sollte aufgrund solcher Ereignisse die Leistung für CroVeo unmöglich werden, so richten sich die Rechte des AG nach Abschnitt A, Ziff. VI. dieser AGB.
  5. Kommt CroVeo mit ihrer Liefer- oder Leistungspflicht in Verzug, kann der AG entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in Abschnitt A, Ziff. X. dieser AGB geregelten Umfang ausgeschlossen.

VI. Leistungserschwernis und Unmöglichkeit

  1. CroVeo wird von ihrer Leistung frei, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der AG ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind gemäß dem in Abschnitts A, Ziff X. dieser AGB geregelten Umfang ausgeschlossen.
  2. Sollte CroVeo die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom AG zu vertretenden Umständen möglich sein (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der AG verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von CroVeo zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von CroVeo. Kommt der AG dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist CroVeo berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. CroVeo haftet während des Ruhens ihrer Leistungspflichten nicht für mögliche dem AG hieraus entstehende Schäden. Weitergehende Rechte von CroVeo bleiben hiervon unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt bei Warenkauf

  1. Die von CroVeo gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von CroVeo, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der AG Verbraucher, darf er über die gelieferte Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung nicht verfügen.
  2. Erwirbt der AG an der von CroVeo gelieferten Ware Eigentum durch Verbindung, ist er verpflichtet, die Trennung zu dulden und die Ware zurück zu übereignen, wenn CroVeo vom Vertrag zurückgetreten ist. Ist eine Trennung nicht mehr möglich, geht der entsprechende Wertanteil (Rechnungswert) an dem verlorenen Eigentum auf CroVeo über. Der AG verwahrt in diesem Fall das Miteigentum von CroVeo unentgeltlich.
  3. Ist der AG Unternehmer, gilt weiter folgendes:
    • der AG darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern oder einbauen, solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der AG hat CroVeo über Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten. Er trägt die Kosten, die CroVeo im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehen, falls diese nicht von dem Dritten erlangt werden können.
    • der AG tritt CroVeo bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen sämtliche ihm aus der Veräußerung, dem Einbau oder der sonstigen Verwertung der Ware entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber mit allen Nebenrechten im Voraus ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen von CroVeo bedarf.
    • der AG ist zur Einziehung der an CroVeo abgetretenen Forderungen ermächtigt. CroVeo ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, insbesondere wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der wirtschaftliche Wert der abgetretenen Forderungen insgesamt mehr als 10 % der aufgrund der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen von CroVeo, ist CroVeo auf Verlangen des AG verpflichtet, darüberhinausgehende Sicherheit nach ihrer Wahl freizugeben.
    • CroVeo ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

VIII. Mängelhaftung, Garantien

  1. Bei mangelhaft erbrachter Werk- oder Dienstleistung kann CroVeo nachbessern. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, falls CroVeo die Nachbesserung unberechtigterweise ernsthaft und endgültig verweigert. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund).
  2. Bei einem AG, der Unternehmer ist, haftet CroVeo nur, wenn der AG offensichtliche Mängel unverzüglich ab Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung CroVeo schriftlich anzeigt. Bei Verbrauchern haftet CroVeo nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme CroVeo in Textform (§ 126 b BGB) angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung in schriftlicher Form.
  3. Die in Angeboten oder Internetauftritt enthaltenen Produkteigenschaften sind lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen und stellen keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits-, oder sonstige Garantieerklärung im rechtlichen Sinne dar.
  4. Eine von CroVeo gegebene Garantie liegt nur dann vor, wenn eine dahingehende Erklärung und der konkrete Inhalt des Garantieversprechens ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  5. Bei Mietverträgen haftet CroVeo bei Mängeln der Mietsache entsprechend den gesetzlichen Regelungen. CroVeo haftet nicht, wenn ein Mangel darauf beruht, dass
    • von CroVeo vorgegebene Einbauvorschriften oder Betriebsanleitungen nicht beachtet worden sind;
    • der AG seine (Heiz)-anlage ohne CroVeo davon in Kenntnis zu setzen geändert hat oder durch Dritte hat ändern lassen oder er selbst oder durch einen Dritten einen Mangel an den Mietgeräten zu beseitigen versucht hat;
    • der AG seine (Heiz-)Anlage nicht ordnungsgemäß gewartet, überbeansprucht oder unsachgemäß behandelt hat (hierunter fällt auch die Überschreitung der Leistungswerte);
  6. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, Schadensersatzansprüche jedoch nur entsprechend dem in Abschnitt A, Ziff. X. dieser AGB geregelten Umfang.
  7. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren bei Dienst- und Werkverträgen innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Dienst- oder Werkleistung, bei Mietverträgen innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Mietsache, es sei denn, dass CroVeo den Mangel arglistig verschwiegen hat. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Abschnitt A, Ziff. X. dieser AGB.

IX. Besondere Mängelhaftung beim Gerätekauf

  1. CroVeo haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. CroVeo haftet nur, wenn der AG, der Verbraucher ist, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen CroVeo in Textform (§ 126 b BGB) anzeigt. Ist der AG ein Unternehmer, hat dieser einen offensichtlichen Mangel unverzüglich nach Ablieferung und einen versteckten Mangel unverzüglich nach Entdeckung CroVeo schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
  2. Schadensersatzansprüche sind in dem in Abschnitt A, Ziff X. dieser AGB geregelten Umfang ausgeschlossen.
  3. Ist der AG Unternehmer, behält sich CroVeo bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
  4. Sofern CroVeo auch die Pflicht zur Erstmontage der gekauften Ware übernommen hat, finden die Regelungen zur Montage gemäß Abschnitt B, Ziff. IV. dieser AGB Anwendung.
  5. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren für Verbraucher nach zwei Jahren, für Unternehmer nach einem Jahr ab Ablieferung der Sache, es sei denn, CroVeo ist Arglist vorzuwerfen. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Abschnitt A, Ziff. X dieser AGB.

X. Haftungsausschluss

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatz-ansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa
    1. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von CroVeo oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CroVeo beruhen;
    2. bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CroVeo oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CroVeo beruhen;
    3. bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen, d. h. für die Erreichung des jeweiligen Vertragszweckes bedeutenden Vertragspflicht (Kardinalpflicht) von CroVeo oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Bei Verbrauchern haftet CroVeo darüber hinaus auch bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
    4. bei Schäden, wenn und soweit CroVeo eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernommen oder eine bestimmte Eigenschaft zugesichert hat, jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare oder vom Zweck der Eigenschaftszusicherung erfasste Schäden, oder wenn CroVeo Arglist vorzuwerfen ist.
    5. bei fehlerhafter Erfassung der Verbrauchsdaten durch Geräte, die von CroVeo geliefert wurden, durch fehlerhafte Bestellung, Montage und Inbetriebnahme der Geräte durch den AG oder einem Erfüllungsgehilfen vom AG
  2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

XI. Verkauf der Liegenschaft, Rechtsnachfolge

  1. Geht während der Vertragslaufzeit das Eigentum an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft auf einen Dritten über, bleiben die Rechte und Pflichten aus einem zwischen dem AG und CroVeo geschlossenen Vertrag bestehen. Der AG ist verpflichtet den Dritten auf den mit CroVeo bestehenden Vertrag hinzuweisen und den Eigentumsübergang CroVeo unverzüglich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen.
  2. Der AG ist in diesem Fall zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit CroVeo bestehenden Vertrag auf den Dritten berechtigt. Die Vertragsübernahme kommt erst durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen CroVeo und dem Dritten zustande.

XII. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen von CroVeo sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf die auf der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von CroVeo geleistet werden.
  2. Bei Zahlungsverzug des AG richten sich die Rechte von CroVeo nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, im Übrigen ist sie ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Erlangt CroVeo bei einem AG, der Unternehmer ist, nach Vertragsschluss von Umständen Kenntnis, die eine Gefährdung der Gegenleistung begründen, ist CroVeo berechtigt, die Durchführung der von ihr geschuldeten Leistung solange zu verweigern, bis der AG entweder eine angemessene Sicherheit leistet oder die für die Verweigerung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.
  5. Werden CroVeo Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen, insbesondere eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist CroVeo nur zur Leistung Zug-um-Zug oder gegen eine angemessene Sicherheitsleistung verpflichtet. Kommt der AG dieser Aufforderung zur Sicherheitsleistung trotz einer Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht nach, ist CroVeo zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

XIII. Teilleistungen

  1. Teilleistungen, die CroVeo gesondert in Rechnung stellen kann, sind zulässig, soweit sie dem AG unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Sie sind in jedem Fall zulässig, wenn die Gründe, die der Leistung im Ganzen entgegenstehen, von dem AG zu vertreten sind (z.B. Verletzung seiner Mitwirkungspflichten).
  2. CroVeo ist berechtigt, für die von ihr bereits vor Erstellung der Abrechnung geleistete Tätigkeit eine Rechnung zu stellen.

XIV. Kündigung, Form

  1. Bei Unternehmern bedarf die Kündigung eines Vertrages der Schriftform. Die Schriftform ist mittels Übersendung einer E-Mail nicht gewahrt.
  2. Bei Verbraucherkunden kann die Kündigung in Textform (§ 126 b BGB) erklärt werden.

XV. Entsorgung von Batterien und Elektrogeräte

  1. Die meisten von CroVeo verwendeten Geräte enthalten Batterien. Teilweise sind diese aus technischen Gründen in das Gerät fest eingebaut. Batterien enthalten Stoffe, die bei nicht fachgerechter Entsorgung der Umwelt schaden und die menschliche Gesundheit gefährden können. Um die Abfallmengen zu reduzieren sowie nicht vermeidbare Schadstoffe aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfällen zu reduzieren, sollen Altgeräte vorrangig wiederverwendet oder die Abfälle einer stofflichen oder anderen Form der Verwertung zugeführt werden. Dies ist nur möglich, wenn Altgeräte, Batterien oder sonstige Zubehörteile des Produktes wieder an den Hersteller zurückgeführt werden.
  2. Geräte, die mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne versehen sind, dürfen von dem AG nicht über die kommunalen Abfalltonnen (Hausmüll) entsorgt werden. Die Geschäftsprozesse von CroVeo sehen vor, dass CroVeo und die von CroVeo eingesetzten Fachfirmen oder Servicepartner Altgeräte inklusive der Batterien und sonstigem Zubehör nach dem Austausch bzw. nach Ende der Nutzungsdauer wieder mitnehmen und fachgerecht entsorgen. Die Altgeräte und die darin enthaltenen Batterien können an CroVeo versendet werden. CroVeo übernimmt auch in diesem Fall die Rückführung an den Hersteller.

B. Besondere Regelungen

I. Mietvertrag von Verbrauchserfassungsgeräten

  1. Leistungsumfang
    1. Die Miete umfasst die mietweise Gebrauchsüberlassung der im Vertrag aufgeführten Mietgegenstände (für die von dem AG gewünschte Vertragslaufzeit. Defekte, beschädigte oder entfernte Geräte werden von CroVeo ausgetauscht bzw. ersetzt. Die Kosten für den Ersatz fehlender oder defekter Geräte werden dem AG gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt, sofern CroVeo den Gerätedefekt nicht zu vertreten hat.
    2. Die von CroVeo gelieferten Geräte entsprechen dem bei Vertragsschluss bzw. dem zum Zeitpunkt des nachträglich erforderlichen Austausches jeweils geltenden Stand der Technik und den gesetzlichen Vorschriften.
  1. Mitwirkungspflichten des AG
    Der AG ist verpflichtet
    1. CroVeo vor Abschluss eines Mietvertrages von Verbrauchserfassungsgeräten alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen technischen Voraussetzungen über das Heiz- oder Installationssystem der betreffenden Liegenschaften schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen sowie die erforderlichen Informationen zu geben und Auskünfte zu erteilen.
    2. CroVeo einen nachträglichen Austausch der Heizanlage oder Änderungen an derselben unverzüglich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen, eigenverantwortlich den rechtlichen Anforderungen der Inbetriebnahme nachzukommen (Inbetriebnahmeprotokoll), wenn CroVeo bei der Anmietung von Wärme- und Kältezählern nicht auch mit der Inbetriebnahme der Geräte beauftragt ist.
    3. CroVeo während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen,
    4. die Montagestelle frei zugänglich zu machen und die technischen Voraussetzungen für die Montage zu gewährleisten, wenn CroVeo auch mit der Montage/Demontage oder der Reparatur der Geräte beauftragt wurde.
  1. Mietgebühren
    Sofern nichts anderes vereinbart, wird die Mietgebühr monatlich per Sepa-Verfahren erhoben.
  1. Vertragsdauer
    Der Mietvertrag wird für die vom AG jeweils gewünschte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Er beginnt 2 Wochen nach Lieferung des jeweiligen Gerätetyps.
  1. Vorzeitige Kündigung
    1. Eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages ist für die Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
    2. Hat CroVeo die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht zu vertreten, kann sie die bis zum ordentlichen Vertragsende anfallenden Restmieten sofort fällig stellen und als Schadensersatz abzüglich einer banküblichen Abzinsung und möglicher ersparter Aufwendungen verlangen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein Schaden in geringerem Umfang entstanden ist.
  2. Vertragsbeendigung
    1. Die Geräte sind Eigentum von CroVeo und können nach Beendigung des Vertrages an CroVeo zurückgegeben werden.
    2. Verbleiben die Geräte nach Beendigung des Vertrages beim AG, verzichtet CroVeo ab diesem Zeitpunkt auf ihr Eigentum an den Geräten sowie auf die Geltendmachung möglicher damit verbundener Ansprüche und Rechte. Die Geltendmachung von Ansprüchen, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, bleibt hiervon unberührt.

II. Zusätzliche Regelungen bei der Bereitstellung von Gateways (CroVeo-Datensammler)

  1. Leistungsumfang
    1. Der Leistungsumfang umfasst zusätzlich die Montage, Inbetriebnahme und dauerhafte Bereitstellung von Gateways zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der verbrauchsabhängigen Erfassung von Energie und sonstigen Betriebskosten (Wärmedienstleistung), von funkfähigen Messgeräten und zur Nutzung des CroVeo-Portals durch den AG. Die jeweiligen Leistungen sind in diesen AGB und der Leistungsbeschreibung von CroVeo näher beschrieben.
    2. Der Leistungsumfang von CroVeo umfasst nicht die Datenübertragung zu Abrechnungszwecken sowie den Betrieb des Funknetzes. Diese Aufgaben werden durch einen Dritten (Netzwerkprovider) übernommen.
  1. Einwilligung des AG
    Der AG willigt mit seiner Beauftragung ein,
    1. dass CroVeo oder die vom AG beauftragten Personen Gateways zur Einrichtung des CroVeo Funksystems für die Liegenschaften des AG nach Maßgabe der vertraglichen und technischen Voraussetzungen montieren und in Betrieb nehmen kann.
    2. dass CroVeo oder die vom AG beauftragten Personen für den mit der Montage erforderlichen Eingriff in die Substanz des Gebäudes sowie der Gebäude- oder Wohnungsbestandteile (z.B. Decken, Wände) vornimmt.
    3. dass die CroVeo-Gateways bzw. das CroVeo Funksystem nach Beendigung dieses Vertrages an CroVeo innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsende versendet werden. Ansonsten werden dem AG die Kosten des CroVeo-Gateways entsprechend der aktuellen Preisliste von CroVeo in Rechnung gestellt (CroVeo-Gateway; 1200 Euro, Stand 01.07.2023).
  1. Montage der Gateways
    1. Die Frage der Erforderlichkeit einer Montage sowie die Anzahl und der Standort der CroVeo-Gateways richten sich nach der eingesetzten Technik sowie nach den baulichen und technischen sowie sonstigen örtlichen Gegebenheiten der Liegenschaft. Ist zu Beginn der Vertragslaufzeit nicht ersichtlich, dass weitere Komponenten für die Datenübertragung an das CroVeo-Funksystem erforderlich sind, ist der AG dazu verpflichtet sicherzustellen, dass diese Komponenten installiert und dem CroVeo-Funksystem zur Verfügung gestellt werden. Bei Montage dieser Komponenten durch CroVeo entstehen Zusatzkosten. Das Recht von CroVeo bleibt unberührt, eine Montage auch zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, soweit dies erforderlich ist.
    2. Die Montage von Geräten durch CroVeo oder einer vom AG beauftragten Person umfasst den ordnungsgemäßen Einbau, Umbau und Demontage der Geräte entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie eventuell bestehender gesetzlicher Vorgaben.
    3. Die CroVeo-Gateways werden nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut (§ 95 BGB) und verbleiben im Eigentum von CroVeo. Erwirbt der AG durch eine gesetzliche Vorschrift das Eigentum an den CroVeo-Gateways, so ist er CroVeo zur Entschädigung für den Rechtsverlust verpflichtet. In diesem Fall verpflichtet sich der AG, das Zubehör des CroVeo-Gateways (z.B. SIM-Karten Dritter) auf Anforderung von CroVeo an CroVeo oder den Eigentümer des Zubehörs herauszugeben.
    4. Für den Fall, dass die Montage durch CroVeo trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne ihr Verschulden nicht möglich ist, wird CroVeo den AG entsprechend informieren. CroVeo ist sodann mit einer kostenpflichtigen Nachmontage neu zu beauftragen. In diesem Fall übernimmt CroVeo keine Haftung für mögliche Schäden aus der verspäteten oder unvollständigen Auftragsdurchführung.
    5. CroVeo ist für die bei der Demontage der Geräte verbleibenden Rückstände an den Wänden bzw. an den Decken nicht verantwortlich, da diese im Rahmen der Auftragserfüllung unvermeidbar sind. CroVeo ist zu deren Beseitigung (z.B. Streichen von Wänden oder Decken, Rückbau von Steckdosen, verschließen von Bohrlöchern) nicht verpflichtet.
    6. CroVeo haftet nicht bei Vorliegen eines Mangels bei der Demontage nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese nicht durch CroVeo verschuldet wurden.
  1. Inbetriebnahme und dauerhafte Bereitstellung
    1. Hat der AG mit CroVeo Verträge über die Miete oder den Kauf von Funk-Endgeräten geschlossen, verbinden sich die Endgeräte nach der Montage und Inbetriebnahme der CroVeo-Gateways automatisch und die Daten können über das CroVeo-Portal abgerufen werden.
    2. Die jeweiligen Leistungen zur dauerhaften Bereitstellung sind in der Leistungsbeschreibung von CroVeo näher beschrieben.
  1. Mitwirkungs- und Informationspflichten des AG
    1. Für die fehlerfreie und vertragsgemäße Montage, Inbetriebnahme und dauerhafte Bereitstellung der CroVeo-Gateways sowie die Aufrechterhaltung der Empfangsfähigkeit zwecks Datenübertragung durch die Dienstleister der CroVeo oder vom AG beauftragte Personen von den Funk-Endgeräten über die CroVeo-Gateways und das öffentliche Telekommunikations- oder Mobilfunknetz bis hin zu den Servern der CroVeo ist Voraussetzung, dass der AG seine nachfolgend aufgeführte Mitwirkungs- und Informationspflichten erfüllt.
    2. Der AG ist verpflichtet,
      • sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz des CroVeo-Funksystems eingehalten werden und alle weiteren technischen Voraussetzungen in seinen Liegenschaften erfüllt werden, die hierfür erforderlich sind;
      • die Montage, Wartung und Reparatur sowie die Kontrolle und Anpassungen der erforderlichen Hard- und Software durch CroVeo und seiner Erfüllungsgehilfen oder einer beauftragten Person des AGs zu ermöglichen sowie die Montagestelle/n und sonstigen notwendigen Örtlichkeiten frei zugänglich zu machen und alle dafür erforderlichen Voraussetzungen zu gewährleisten;
      • einen Stromanschluss nach Maßgabe der technischen Bedingungen zum Betrieb des CroVeo-Gateways auf seine Kosten bereitzustellen;
      • die dauerhafte, ununterbrochene und exklusive Stromversorgung zum ungehinderten Betrieb des CroVeo-Gateways durch die Dienstleiter der CroVeo oder eine beauftragte Person auf Kosten des AGs zu gewährleisten;
      • dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen der Stromversorgung, insbesondere durch Dritte (z.B. Mieter, Hausmeister, Handwerker) kommt, welche den Betrieb des CroVeo-Funknetzes einschränken könnten. Hierzu sind die in der Liegenschaft verkehrenden Dritten (z.B. Mieter, Hausmeister, Handwerker) vom AG entsprechend zu informieren;
      • bei Vorliegen besonderer Gründe am Standort des AG einen Internetzugang in eigenem Namen und auf eigene Kosten bereit zu stellen, der nicht durch Firewalls, Proxy Server oder andere technische Möglichkeiten beschränkt ist, um die Inbetriebnahme zwecks Datenübertragung durch die Dienstleister der CroVeo oder der vom AG beauftragten Person von den Funk-Endgeräten über die CroVeo-Gateways und das öffentliche Telekommunikations- oder Mobilfunknetz bis hin zu den Servern der CroVeo durchzuführen. Besondere Gründe sind insbesondere, eine unzureichende oder fehlende Mobilfunkverbindung, keine ausreichende Datenverbindung der CroVeo-Gateways zum GSM-Netz eines Mobilfunknetzbetreibers oder entgegenstehende Internetsicherheitsrichtlinien am Standort des AG.
      • jede Entfernung, Verlust, Mängel oder Störung des CroVeo-Funksystems ist unverzüglich an CroVeo zu melden;
      • bei der Entstörung ist CroVeo oder sein Erfüllungsgehilfe oder der vom AG beauftragten Person soweit erforderlich, zu unterstützen;
      • die Speicherung oder das behördliche Bereitstellen von Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden, soweit CroVeo oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung (z.B. gemäß Teil 7 des TKG) dazu verpflichtet ist.
      • alle sonstigen erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um den Betrieb des CroVeo- Funksystems nicht zu beeinträchtigen.
    3. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gelten die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieser AGB zur Haftung. Daneben ist CroVeo berechtigt, die Leistungspflichten ruhen zu lassen, bis der AG die technischen Voraussetzungen herbeiführt und seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.
      Dies gilt auch für Leistungspflichten aus anderen Verträgen, sofern diese Leistungspflicht von einer Fernablesung abhängig ist.
  1. Nutzungsrechte
    1. Die Nutzungsrechte verbleiben bei CroVeo und können auch an von CroVeo beauftragte Dritte ohne Zustimmung des AG übertragen werden.
    2. Das Nutzungsrecht beinhaltet auch das Recht der von CroVeo beauftragten Betreiber der CroVeo-Gateways über das CroVeo-Funksystem Daten von Dritten im Rahmen des Funk-Netzes zu übertragen. CroVeo sichert dem AG zu, dass diesem hierdurch keine Einschränkungen oder Mehrkosten entstehen.
    3. Eine über den vertraglichen Umfang hinausgehende bzw. eine eigenständige Nutzung der CroVeo-Gateways und des CroVeo-Funksystems wird dem AG nicht eingeräumt.
  1. Nutzungsbeschränkungen und Missbrauch Nutzung der SIM-Karten und sonstiger Infrastruktur Dritter /Telekommunikationsanbieter
    1. Werden die CroVeo-Gateways mit einer SIM-Karte ausgestattet, die im Eigentum Dritter (Telekommunikations- bzw. Mobilfunkanbieter) stehen sind die Kosten vom AG zu tragen. Die Nutzung der SIM-Karten durch den AG ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Nutzung für andere Zwecke, z.B. für die Anwendung für Sprach- oder SMS Diensten, ausgeschlossen und wird dem AG ausdrücklich untersagt.
    2. Ein Zuwiderhandeln kann eine kostenpflichtige Abschaltung der SIM-Karte durch den Dritten (Telekommunikations- bzw. Mobilfunkanbieter) zur Folge haben. Kommt es aufgrund eines Verstoßes zu einer Abschaltung der SIM-Karte durch den Mobilfunknetzbetreiber oder zu einer Störung der Funktionalität des Funk-Netzes oder der Funk-Netzkomponenten beim Netzbetreiber oder zu einem Schaden an den im Eigentum der CroVeo stehenden CroVeo-Gateways, stellt der AG CroVeo von hierdurch entstandenen Schäden frei. Für beim AG entstandene Schäden (z.B. an den Funk-Endgeräten) hat der AG selbst einzustehen. Die Pflicht des AG zur Zahlung etwaiger nutzungsunabhängiger Entgelte gegenüber CroVeo bleibt von der Sperre unberührt.
    3. Der AG wird keine Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten benutzen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des CroVeo-Funknetzes oder der zur Nutzung überlassenen technischen Anlagen (u.a. CroVeo-Gateways) führen können.
    4. Der AG ist verpflichtet, Eingriffe in die Infrastruktur des CroVeo-Funknetzes zu unterlassen. Darunter fällt auch die Pflicht, das CroVeo-Gateway nicht ohne Zustimmung von CroVeo von der montierten Stelle zu entfernen oder zu versetzen sowie die Pflicht, keine nachträglichen Änderungen an der Konfiguration der CroVeo-Gateways vorzunehmen, welche den Betrieb des Funk-Netzes durch den vom AG beauftragten Netzbetreiber beeinträchtigen.
    5. Der AG ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die physikalische Sicherheit der CroVeo-Gateways durch Schutz vor unbefugtem Zugriff sicherzustellen, um Beeinträchtigungen des CroVeo-Netzes zu vermeiden.
    6. Wird das CroVeo-Gateway gestohlen, beschädigt, zerstört oder verloren, zeigt dies der AG der CroVeo unverzüglich an.
    7. CroVeo behält sich das Recht vor, eine erneute Montage, Inbetriebnahme und Bereitstellung eines neuen CroVeo-Gateways nur unter Hinzuziehung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen vornehmen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der AG, wenn er die Beeinträchtigung des CroVeo-Gateways zu verschulden hat. Die Kostenberechnung gegenüber Verbrauchern muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
  1. Besondere Haftungsregelung
    1. Kommt der AG seiner Pflicht zur Erfüllung der technischen und baulichen Voraussetzungen nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist nicht nach, ruhen die Leistungspflichten der CroVeo bis der AG die technischen Voraussetzungen erfüllt hat. Dies gilt auch für Leistungspflichten aus anderen Verträgen, sofern diese Leistungspflicht von einer Fernablesung abhängig ist. Weitergehende Rechte von CroVeo bleiben hiervon unberührt.
    2. Entstehen durch Verstöße gegen die vorstehenden Nutzungsbeschränkungen und Missbrauchsverbote Beeinträchtigungen des CroVeo-Netzes oder Fehler bei der Datenübertragung durch den vom AG beauftragten Netzbetreiber, ist CroVeo berechtigt, daraus entstehende Kosten an den AG weiterzureichen. Ist der AG ein Unternehmer, trägt er die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der physikalischen Sicherheit getroffen hat oder dass er die CroVeo-Gateways nicht vertragswidrig genutzt hat. Ist der AG ein Verbraucher, obliegt CroVeo für die Weiterberechnung der Kosten der Nachweis, dass der AG die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der physikalischen Sicherheit nicht getroffen hat oder dass er die CroVeo-Gateways vertragswidrig genutzt wurden. Die Kostenberechnung gegenüber Verbrauchern muss einfach und nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
    3. CroVeo haftet nicht für Unterbrechungen des Stromnetzes (z.B. Stromausfälle), die sie nicht zu vertreten hat.
    4. CroVeo ist nicht verantwortlich für Schäden die durch vom AG veranlasste Verzögerungen der Anzeige von Entfernung, Verlust, Mängel oder Störungen des CroVeo-Funksystems verursacht werden.
    5. Liegt im Falle einer Fehlermeldung bei einem AG, der Unternehmer ist, kein Mangel vor oder hat dieser den Mangel oder die Störung allein zu vertreten hat, ist CroVeo berechtigt, dem AG die dadurch entstehenden Kosten (z.B. Fehlersuche, Mangelbeseitigung oder Entstörung) in Rechnung zu stellen. Bei einem Verbraucher werden die entstandenen Kosten von CroVeo in Rechnung gestellt, sofern dieser den angezeigten Mangel oder Störung zu vertreten hat.
  1. Vertragsdauer, Kündigung
    1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung eines Vertrages oder durch die Bestätigung einer kostenpflichtigen Zahlung über das CroVeo-Portals in Kraft und hat eine unbestimmte Laufzeit.
    2. Der Vertrag ist frühestens mit der Kündigung des letzten, zwischen CroVeo und dem AG geschlossenen und auf diesen Vertrag bezugnehmenden Einzelvertrages (Wärmedienst, Endgerätemiete, Wartungsvertrag, etc.) kündbar. Ziff 9.d bleibt hiervon unberührt. Hat der AG diesen oder einen Einzelvertrag für mehrere Liegenschaften abgeschlossen, ist eine liegenschaftsbezogene Kündigung zulässig. Ziff 9.d bleibt hiervon unberührt.
    3. Ist der AG ein Verbraucher, kann der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen vor Ablauf der Vertragsdauer ordentlich gekündigt werden. Soweit der AG von seinem Recht nach Satz a keinen Gebrauch macht, verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Laufzeit und kann dann jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden..
    4. Widerruft der Verbraucher die mit CroVeo geschlossenen funkbasierten Einzelverträge im Nachgang an die Vertragsunterzeichnung dieses Vertrages, entfällt auch dieser Vertrag.
    5. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist für die Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
    6. Bei Unternehmern bedarf die Kündigung der Schriftform. Diese ist mittels einer Übersendung E-Mail nicht gewahrt. Bei Verbrauchen kann die Kündigung in Textform (§ 126 b BGB) erklärt werden.
  1. Vertragsbeendigung
    1. Die Gateways sind Eigentum von CroVeo und können nach Beendigung des Vertrages nicht ohne Zustimmung von CroVeo vom AG verwendet werden.
    2. Verbleiben die Gateways nach Beendigung des Vertrages beim AG, verpflichtet sich der AG, die Nutzung der Geräte durch die von CroVeo beauftragten Betreiber der CroVeo-Gateways zwecks Datenübertragung weiterhin zu gestatten und die aktuellen Kosten der CroVeo-Gateways nach Preisliste CroVeo innerhalb von vier Wochen zu erstatten.
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